2. Theil. 13. Abschnitt. Sittlichkeitsverbrechen und -vergehen. 55
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
S. 180.
Wer gewohnheitsmä ig oder aus Eigennutz durch seine
Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von
s. der Liucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei
mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft; auch kann
zugleich auf Geldstrase von einhundertfünfzig bis zu sechs-
tausend Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, so-
wie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängniß-
strafe bis auf Einen Tag ermäßigt werden. «
Vergl. Auswanderungsgesetz §. 48.
S. 181.
Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheitsmäßig
noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Vuchthaus bis zu
fünf Jahren zu bestrafen, wenn
1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunst-
griffe angewendet werden, oder
2) der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Ver-
hältnisse des Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu
Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Personen steht.
Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe
von einhundertfünßig bis zu sechstausend Mark sowie auf Zu-
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
ind im Falle des Abs. 1 Nr. 2 mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängniwstrase ein, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
S. 181 a.
Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson,
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres un-
sittlichen Erwerbes ganz oder theilweise den Lebensunterhalt
bezieht, oder welche einer solchen Frauensperson gewohnheits-