56 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
mäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Ausübung des
unchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist
-6 Zuhälter), wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
estraft.
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder
hat der Zuhälter die Frauensperson unter Anwendung von
Gewalt oder Drohung zur Ausübung des unzüchtigen Ge-
webes angehalten, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem
ahre ein.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht so-
wie auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde mit den im
§. 362 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Folgen erkannt werden.
8. 182.
Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das sechszehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlafe verführt, wird
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder
des Vormundes der Verführten ein.
S. 183.
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aerger-
niß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft.
eben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
S. 184.
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft, wer
1) unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
feithäu, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publi-
kum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst
verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung lerstet oder
zu benselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder
anpreist;
2) unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
einer Person unter sechszehn Jahren gegen Entgelt über-
läßt oder anbieter;