Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

58 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen 
Beleidi ung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder 
mit Hac oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn 
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schrif- 
ten, Abbildungen oder go begangen ist, mit Geld- 
  
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
F. 187. 
Wer wider Flen Wissen in Beziehung auf einen Anderen 
eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den- 
selben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, 
wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefänynig bis zu 
zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch 
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen. 
begangen ist, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe 
bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe 
bis zu neunhundert Mark erkannt werden. 
Vergl. W. B. G. S8. 1, 4, 15; 26. 
§. 188. 
In den Fällen der 8§. 186 und 187 kann auf Verlangen 
des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen 
für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fort- 
kommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Be- 
trage von sechstausend Mark erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines 
weiteren Entschädigungsanspruches aus. 
§. 189. 
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft, 
daß er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet 
oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächt- 
lich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür- 
digen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu 
1 Monaten bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- 
strafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
	        
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