58 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr ist, wegen
Beleidi ung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder
mit Hac oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn
die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schrif-
ten, Abbildungen oder go begangen ist, mit Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft.
F. 187.
Wer wider Flen Wissen in Beziehung auf einen Anderen
eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche den-
selben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefänynig bis zu
zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch
Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen.
begangen ist, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe
bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
Vergl. W. B. G. S8. 1, 4, 15; 26.
§. 188.
In den Fällen der 8§. 186 und 187 kann auf Verlangen
des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen
für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fort-
kommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Be-
trage von sechstausend Mark erkannt werden.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines
weiteren Entschädigungsanspruches aus.
§. 189.
Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpft,
daß er wider besseres Wissen eine unwahre Thatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächt-
lich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür-
digen geeignet gewesen wäre, wird mit Gefängniß bis zu
1 Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld-
strafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.