Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 14. Abschnitt. Beleidigung. 59 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der 
Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein. 
S. 190. 
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine straf- 
bare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht 
anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechts- 
kräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit 
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser 
Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig 
freigesprochen worden ist. 
F. 191. 
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei- 
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige ge- 
macht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der 
untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendiqung der 
eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Ent- 
scheidung über die Beleidigung inne zu halten. 
Wegen des Ruhens der Verjährung vergl. §. 69. 
S. 192. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten 
Thatsache schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185 
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus 
der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den 
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. 
S. 193. 
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder 
gewerbliche beistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur 
Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahr- 
nehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vor- 
haltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Unter- 
gebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines 
Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als 
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der 
Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie ge- 
schah, hervorgeht. 
 
	        
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