2. Theil. 14. Abschnitt. Beleidigung. 59
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der
Kinder oder des Ehegatten des Verstorbenen ein.
S. 190.
Ist die behauptete oder verbreitete Thatsache eine straf-
bare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht
anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung rechts-
kräftig verurtheilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit
ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen dieser
Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig
freigesprochen worden ist.
F. 191.
Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige ge-
macht, so ist bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der
untersuchung nicht stattfinde, oder bis zur Beendiqung der
eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Ent-
scheidung über die Beleidigung inne zu halten.
Wegen des Ruhens der Verjährung vergl. §. 69.
S. 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Thatsache schließt die Bestrafung nach Vorschrift des §. 185
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus
der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
S. 193.
Tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche beistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur
Ausführung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahr-
nehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vor-
haltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Unter-
gebenen, dienstliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines
Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Aeußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie ge-
schah, hervorgeht.