6. Strafgesetzbuch, Einführungsgeset.
ebietes, welchen der Kaiser in Kriegszustand (Art. 68 der
erfassung)erklärt hat, oder während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze be-
gangen werden.
Das in Art. 61 der Verfassung in Aussicht gestellte Gesetz ist
als Reichsmilitärgesetz am 2. Mai 1874 veröffentlicht.
Für Bayern ist durch Reichsgesetz vom 22. April 1871 S. 7
A. 2 bestimmt:
An Stelle der Vorschriften des s. 4. hat es für Bayern
bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Mili-
tärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über
das Standrecht sein Bewenden.
Vergl. Reichsges. über die Vorbereitung des Kriegszustandes in
Elsaß-Lothringen, vom 30. Mai 1892.
S. 5.
In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche
nicht Gegenstand des Strafgesetzbtuchs für das Deutsche
Reich find, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft,
Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Ent-
ziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.
. 6.
Vom 1. Januar 1872 ab darf nur auf die im Straf-
gesetzbuche für das Deutsche Reich enthaltenen Strafarten
erkannt werden.
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß= oder Geld-
strafe Forst= oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
§. 7.
Vom 1. Januar 1872 ab verjähren Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Branntwein-
steuer, der Biersteuer und der Postgefälle in drei Jahren.
Vergl. Branntweinsteuergesetz vom 15. Juli 1909, §. 136; Brau-
steuergesetz vom 15. Juli 1909, §. 54; Postgesetz vom 28. Oktober
1871 und Postordnung vom 11. Juni 1892 nebst Abänderungen.
S. 8.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs-
bestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landes-
strafgesetze mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich in Uebereinstimmung zu bringen.