60 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§. 194.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
Die Zurücknahme des Antrages *# 185—193) ist zulässig.
Wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht, kann
die Privatklage bis zur Verkündung des urtheils zweiter Instanz
zurückgenommen werden (St. P. O. 8. 431).
S. 195.
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als
ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
S. 196.
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beam-
ten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so
haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amt-
liche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.
Beamte: F5. 359.
S. 197.
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung
egen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines
undesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft
begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermäch-
tigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
S. 198.
Ifst bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf
Bestrafung angetragen worden, so ist der andere Theil bei
Verlust seines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung
spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu
stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem "e
punkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist.
Sog. Widerklage. Die Erhebung ist bis zur Beendigung der
Schlußvorträge erster Instanz zulässig: St. P. O. S. 428. —
Vergl. §§. 232, 233.
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S. 199.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so
kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären.