Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

60 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
§. 194. 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. 
Die Zurücknahme des Antrages *# 185—193) ist zulässig. 
Wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht, kann 
die Privatklage bis zur Verkündung des urtheils zweiter Instanz 
zurückgenommen werden (St. P. O. 8. 431). 
S. 195. 
Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als 
ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen. 
S. 196. 
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beam- 
ten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten 
Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen 
sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so 
haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amt- 
liche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen. 
Beamte: F5. 359. 
S. 197. 
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung 
egen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines 
undesstaats, oder gegen eine andere politische Körperschaft 
begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermäch- 
tigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. 
S. 198. 
Ifst bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf 
Bestrafung angetragen worden, so ist der andere Theil bei 
Verlust seines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung 
spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu 
stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem "e 
punkte die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. 
Sog. Widerklage. Die Erhebung ist bis zur Beendigung der 
Schlußvorträge erster Instanz zulässig: St. P. O. S. 428. — 
Vergl. §§. 232, 233. 
— 
S. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so 
kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für 
straffrei erklären.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.