2. Theil. 15. Abschnitt. Zweikampf. 61
8. 200.
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Darstellungen oder Ubbildungen begangenen Be-
leidigung auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Beleidigten
die Befugniß zuzusprechen, die Verurkheilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be-
kanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile
zu bestimmen.
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift,
so ist der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Be-
leidigten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen,
und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeit-
schrift und in demselben Theile und mit derselben Schrift,
wie der Abdruck der Heleidigung geschehen.
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Vergl. W. B. G. 8. 23.
JIunszehnter Köschnitt.
Zweikampf.
§. 201.
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen
Waffen, sowie die kinch einer solchen Herausforderung
wird mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.
Vergl. M. St. G. B. 88§. 112, 113.
§. 202.
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt
ein, wenn bei der Herausforderung die Absicht, daß einer von
beiden Theilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen
ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
§. 203.
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforde-
rung übernehmen oder ausrichten (Kartellträger), werden
mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestrafl.
S. 204.
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der-
selben, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn