62 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig
aufgegeben haben.
8. 205.
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
S. 206.
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit
Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf
ein solcher war, welcher den Tod des einen von Beiden herbei-
führen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft.
S. 207.
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätz-
licher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln
des Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, scfern
nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere
Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das
Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.
§. 208.
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so
kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht
über funfzehn Jahre erhöht werden.
S. 209.
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den
Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf
zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ind straflos.
§. 210.
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten
absichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von
Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden
hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Sechszehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes
mit dem Tode bestraft.