Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

64 Strafgesetzbuch für vas Deutsche Reich. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein. ç 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwen- 
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel 
tu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr 
eigebracht hat. * 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
einer Schwangeren, welche ihr. Frucht abgetrieben oder ge- 
tödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr 
angewendet oder ihr beigebracht hat. 
§. 220. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen 
oder Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zucht- 
haus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren ver- 
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn 
Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 221. 
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder 
Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Per- 
son, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er 
für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme der- 
selben zu sorgen hat, in hülfloser guage vorsätzlich verläßt, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr 
Kind begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs 
Monaten ein. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der 
ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so 
tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch 
die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe 
nicht unter drei Jahren ein. 
Schwere Körperverletzung: F§. 224. 
§. 222. 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver- 
ursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
	        
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