64 Strafgesetzbuch für vas Deutsche Reich.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein. ç
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwen-
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel
tu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr
eigebracht hat. *
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
einer Schwangeren, welche ihr. Frucht abgetrieben oder ge-
tödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr
angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 220.
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen
oder Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zucht-
haus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren ver-
ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn
Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
§. 221.
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder
Krankheit hülflose Person aussetzt, oder wer eine solche Per-
son, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht oder wenn er
für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme der-
selben zu sorgen hat, in hülfloser guage vorsätzlich verläßt,
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr
Kind begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs
Monaten ein.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der
ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so
tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch
die Handlung der Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe
nicht unter drei Jahren ein.
Schwere Körperverletzung: F§. 224.
§. 222.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver-
ursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.