2. Theil. 17. Abschnitt. Körperverletzung. 65
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge-
werbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf
fünf Jahre Gefängniß erhöht wer en.
Vergl. 88. 314, 316, 327, 330; G. O. 88. 120 a u. e, 147 Z. 4.
Siebenzehnter Abschnitt.
Körperverletzung.
§. 223.
Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder
an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung
mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis
zu eintausend Mark bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie
begangen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Monat
zu erkennen.
Wegen des Strafantrags vergl. §. 232. — Vergl. 5. 340.
§. 223 a.
Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder
mittels eines hinterlistigen Ueberselt, oder von Mehreren ge-
meinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Be-
handlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei
Monaten ein.
Sog. gefährliche Körperverletzung. — Vergl. K. 367 Z. 10.
8. 224.
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem
oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungs-
fähigkeit verliert, oder in Ehchlicer Weise dauernd entstellt
wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit ver-
fällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefäng-
niß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.
Sog. schwere Körperverletzung.
F. 225.
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und ein-
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
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