Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

68 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Achtzehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die perfönliche 
Freiheit. 
§. 234. 
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder Ge- 
walt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder 
in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs= oder 
Schiffsdienste zu bringen, wird wegen Menschenraubes mit 
Zuchthaus bestraft. 
S. 235. 
Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder 
Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger ent- 
zieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung in der Ab- 
sicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen 
oder unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
8. 236. 
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List, 
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu bringen, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Ent- 
führung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu 
bringen, mit Gefängniß bestraft. 
ie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 237. 
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson 
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, 
ihres Vormundes oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur 
Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängnif bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
S. 238. 
Hat oer Entführer die Entführte geheirathet, so findet die 
Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für nichtig erklärt 
worden ist. 
S. 239. 
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen ein- 
sperrt oder auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen 
Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß bestraft.
	        
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