Strafgesetzbuch
für das
Deutsche Reich
vom 15. Mai 1871.
Einleitende Bestimmungen.
8. 1.
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungs-
haft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein
Verbrechen.
Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefäng-
niß oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig Mark
bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark bedrohte Handlung ist eine Uebertretung.
S. 2.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt
werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.
Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begange-
nen Handlung bis zu deren Aburtheilung ist das mildeste
Gesetz anzuwenden.
g. 3.
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung
auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Hand-
lungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist.
8. 4.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver-
gehen findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs
verfolgt werden:
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande
eine hochverrätherische Handlung gegen das e Reich
oder einen Bundesstaat, oder ein Münzverbrechen, oder