70 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
8. 243.
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegen-
stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewid-
met sind;
2) aus einem Gebäude oder zunshlosfenen Raume mittels
Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen
gestohlen wird;
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen
Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern besinolechen
Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge
angewendet werden;
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn,
oder in einem Postgebäu e oder dem dazu gehörigen Hof-
raume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reise-
gepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung
ehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der
efestigungs= oder Verwahrungsmittel, oder durch An-
wendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungs-
mäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen
wird;
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei
Begehung der That Waffen bei sich führt;
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver-
bunden haben, oder
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Ge-
bäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht
eingeschlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des
Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend
sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem
bewohnten Gebäude gehörige umschlossene Raum und die
in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art, sowie
Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.