Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

70 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
8. 243. 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1) aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegen- 
stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewid- 
met sind; 
2) aus einem Gebäude oder zunshlosfenen Raume mittels 
Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen 
gestohlen wird; 
3) der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung 
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen 
Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern besinolechen 
Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zur 
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge 
angewendet werden; 
4) auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, 
oder in einem Postgebäu e oder dem dazu gehörigen Hof- 
raume, oder auf einem Eisenbahnhofe eine zum Reise- 
gepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung 
ehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der 
efestigungs= oder Verwahrungsmittel, oder durch An- 
wendung falscher Schlüssel oder anderer zur ordnungs- 
mäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen 
  
wird; 
5) der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebstahle bei 
Begehung der That Waffen bei sich führt; 
6) zu dem Diebstahle Mehrere mitwirken, welche sich zur 
fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl ver- 
bunden haben, oder 
7) der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Ge- 
bäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht 
eingeschlichen, oder in welchem er sich in gleicher Absicht 
verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des 
Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend 
sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem 
bewohnten Gebäude gehörige umschlossene Raum und die 
in einem solchen befindlichen Gebäude jeder Art, sowie 
Schiffe, welche bewohnt werden, gleich geachtet.
	        
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