Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

72 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des 
Antrages ist zulässig. 
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung welche von Ver- 
wandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender 
Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen 
worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Be- 
günstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persön- 
lichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung. 
Abs. 1. Angehörige: 5. 52 A. 2. 
S. 248. 
Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten 
Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 
und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe 
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
IZwanzigster Abschnitt. 
Raub und Erpressung. 
S. 249. 
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwen- 
dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in 
der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 
wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter sechs Monaten ein. 
Vergl. §§s. 252—255. — Vergl. auch §. 139. 
S. 250. 
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, 
wenn 
1) der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei 
Begehung der That Waffen bei sich führt; 
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fort- 
* Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden 
aben; 
3) der Naub auf einem öffentlichen Wcge, einer Straße, 
einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener 
See oder einer Wasserstraße begangen wird:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.