Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

74 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
8. 255. 
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person 
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger 
Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich 
einem Räuber zu bestrafen. 
g. 256. 
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der 
wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Einundzwanzigster Abschnitt. 
Begünstigung und Hehlerei. 
S. 257. 
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens 
dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um 
denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vor- 
tbeile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen 
Begünstiqung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen 
Beistand seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu 
bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße 
nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst 
angedrohte. 
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter 
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden 
ist, um ihn der Bestrafung zu enteieben. 
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn 
sie vor Begehung der That zugesagt worden ist. Diese Be- 
stimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung. 
Vergl. §. 346. — Angehörige: F. 52 A. 2. — Beihülfe: Fd. 49. 
8. 258. 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schul- 
dig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte. 
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung be- 
gangen hat, mit Gefängniß,
	        
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