74 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
8. 255.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich
einem Räuber zu bestrafen.
g. 256.
Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der
wegen Raubes oder Erpressung erkannten Zuchthausstrafe auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Einundzwanzigster Abschnitt.
Begünstigung und Hehlerei.
S. 257.
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um
denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vor-
tbeile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen
Begünstiqung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn er diesen
Beistand seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu
bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße
nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst
angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden
ist, um ihn der Bestrafung zu enteieben.
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn
sie vor Begehung der That zugesagt worden ist. Diese Be-
stimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung.
Vergl. §. 346. — Angehörige: F. 52 A. 2. — Beihülfe: Fd. 49.
8. 258.
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schul-
dig macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte.
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung be-
gangen hat, mit Gefängniß,