2. Theil. 23. Abschnitt. Urkundenfälschung. 77
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter sechs Monaten ein, neben welcher auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann.
Vergl. s§s. 306—308.
S. 266.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
bestraft:
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massen-
verwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Ver-
walter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nach-
theile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder
Sachen handeln
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere
Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nach-
heile desselben verfügen;
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaff-
ner, Wager, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-
pflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen
Geschäfte absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Ge-
schäfte sie besorgen.
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der
Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark er-
kannt werden.
Vergl. G. O. S. 36. — Vergl. auch Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli
1899, §. 36; H. G. B. F. 312.
Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung.
S. 267.
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder aus-
ländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde,
welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von
Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von
derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.