Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 23. Abschnitt. Urkunden fälschung. 79 
von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder 
Registern als abgegeven oder geschehen beurtunder werden, 
während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von 
einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder 
von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sund, wird 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mir Geldstrafe 
bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Vergl. 85. 348, 349.— Vergl. Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, 
Ir. 107 B. 1, 114 Z. 4. 
§. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht begeht, 
sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver- 
schaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf 
Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark 
erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu oreitausend 
Mark erkannt werden kann. 
§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im 
§. 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuschung Ge- 
drauch macht, wird nach Vorschrift jenes Paragraphen und, 
wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen 
Schaden zuzusügen, nach Vorschrift des S. 272 bestraft. 
§. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldsrrafe bis zu drei- 
tausend Mark erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder 
nicht ausschließlich gehort, in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheilc zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter- 
drückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer 
Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in 
der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, weg- 
nimmt, vernichter, unkenntlich macht, verrückt oder fälsch- 
lich setzt.
	        
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