2. Theil. 24. Abschnitt. Bankerutt. 81
Vergl. §. 364. — Vergl. Gesetz betr. den Spielkartenstempel vom
3. Juli 1878, §. 12.
Abs. 2. Vergl. Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871,
Ss. 27, 28.
8. 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbirte Medizinalperson oder
unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugniß
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand ausstellt
oder ein derartiges echtes Jaugei verfälscht, und davon zur
Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Ge-
brauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Der Approbation bedürfen: Apotheker und diejenigen Personen,
welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer,
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln be-
zeichnen: G. O. §. 29. — Unbefugte Führung des Titels:
G. O. §. 147 Z. 3.
§. 278.
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche
ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines
Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungs-
gesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
8. 279
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand bu täuschen,
von einem Zeugnisse der in den §§. 277 und 278 bezeichneten
Let Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
estraft.
8. 280.
Neben einer nach Vorschrift der S§. 267, 274, 275, 277
bis 279 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Vierundzwanzigster Abschnikt.
Bankerutt.
Die 88. 281—288 sind durch 8. 3 Z. 3 des E. G. zur K. O. auf-
gehoben und durch die nachfolgenden §§. der K. O. — früher §5. 209
bis 214, jetzt §8. 239—244 — ersetzt worden. — Die ös. 239 —241 (früher
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