Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

82 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
209—211) finden auch auf die Geschäftsführer der Gesell- 
chaften mit beschränkter Haftung Anwendung: Gesetz vom 
20. April 1892, §. 83 (früher §. 81). — Vergl. Depotgesetz 95. 10 und 11. 
8. 239 der K. O. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen 
betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Ab- 
sicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, 
welche ganz oder theilweise erdichtet sind, 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt 
oder verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Ver- 
mögenszustandes gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
Zahl 3. Pflicht zur Buchführung: H. G. B. S. 38. 
§. 240 der K. O. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden 
wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bestraft, wenn sie 
1) durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel mit 
Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht 
haben oder schuldig geworden sind; 
2) in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszu- 
schieben, Waaren oder Werthpapiere auf Kredit entnommen und 
diese Gegenstände erheblich unter dem Werthe in einer den An- 
forderungen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft widersprechenden 
Weise veräußert oder sonst weggegeben haben; 
3) Handelsbücher zu führen knterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so un- 
ordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögens- 
zustandes gewhren, oder 
4) es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs lerlaßen 
haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit 
zu ziehen. 
Neben der Gefängnißstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis 
zu sechstausend Mark erkannt werden. 
Zahl 4. Vergl. H. G. B. g. 39. 
8. 241 der K. O. 
Schuldner, welche ihrc Zahlungen eingestellt haben, oder über deren 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Ge-
	        
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