Full text : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

86  Sirufgefetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

wenn  dem  Wilde  nicht  mit  Schießgewehr  oder  Hunden,  sondern
  mit  Schlingen,  Netzen,  Fallen  oder  anderen  Vorrichtungen
  machgselt  oder,  wenn  das  Vergehen  während  der
gesetzlichen  Schonzeit,  in  Wäldern,  zur  Nachtzeit  oder  gemeinschaftlich
  von  Mhreren  begangen  wird.

S.  294.

Wer  unberechtigtes  Jagen  gewerbsmäßig  betreibt,  wird
mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft;  auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit
  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  295.

Neben  der  durch  das  Jagdvergehen  verwirkten  Strafe  ist
auf  Einziehung  des  Gewehrs,  des  Jagdgeräths  und  der
Hunde,  welche  der  Thäter  bei  dem  unberechtigten  Jagen  bei
sich  geführt  hat,  ingleichen  der  Schlingen,  Netze,  Fallen  und
anderen  Vorrichtungen  zu  erkennen,  ime  Unterschied,  ob  sie
dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

S.  296.

Wer  zur  Nachtzeit,  bei  Fackellicht  oder  unter  Anwendung
schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  unberechtigt  fischt  oder
krebst,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Vergl.  §.  370  Z.  4.

§.  296  aK

Ausländer,  welche  in  Deutschen  Küstengewässern  unbefugt
fischen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung
der  Fanggeräthe,  welche  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen
bei  sich  geführt  hat,  ingleichen  der  in  dem  Fahrzeuge  enthaltenen
  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Fanggeräthe
  und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.

§.  297.

Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  olhne  Vorwissen
des  Schiffers,  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen
des  Rheders  Gegenstände  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff
oder  die  Ladung  gefährden,  indem  sie  die  Beschlagnahme  oder
Einziehung  des  Schiffes  oder  der  Ladung  veranlassen  können,