2. Theil. 25. Abschnitt. Strafbarer Eigennutz rc. 89
8. 302b.
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögens-
vortheile (8. 302a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter
Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter
öhnlichen. Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt,
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit
Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
S. 302c.
Dieselben Strafen (88. 302 a, 302b) treffen denjenigen,
welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Horderung der
vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter ver-
äußert oder die wucherlichen Vermögensvortheile geltend macht.
31. Mai 1880 in der Fassung des Art. II des Gesetzes vom 19. Juni
1393 ist dann wieder durch Art. 47 des E. G. zum B. G. B. auf-
gehoben worden. Der Artikel 4 lautet:
Art. 4 des Wuchergesetzes.
Wer aus dem Betriebe von Geld= oder Creditgeschäften ein Ge-
werbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher
ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus
sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen
drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser
Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen
läßt, wie solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geld-
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den
Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Ge-
schäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des abge-
laufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht,
über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schrift-
liche Mittheilung behändigt ist:
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und
Hypothekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf
Spar= und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf
eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen
Venofsenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern
a
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das
Handelsregister eingetragen ist —
Das Gesetz ist am 24. Juni 1893 ausgegeben.