90 Strafgesetzbuch für das Dentsche Reich.
S. 302d.
Wer den Wucher (§§. 3023—302c) gewerbs= oder gewohn-
heitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfunfzie
bis zu funfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust
der hürgerlschen Ehrenrechte zu erkennen.
S. 302.
Dicselbe Strafe (§. 302) trifft denjenigen, welcher mit
Bez 13 auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im §. 302a
bezeichneten Art gewerbs= oder gewohnheitsmäßig unter Aus-
beutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren-
heit eines Anderen 7 oder einem Dritten Vermögensvor-
theile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der
Listung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des
Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß
zu der Leistung stehen.
Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung.
F. 303.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache be-
schädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend
Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist
die Zurücknahme des Antrags zulässig.
Vergl. 8§. 133, 265, 274 S. 1. — Angehörige: §. 52 A. 2.
S. 304.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Ver-
ehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder
Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler,
öffentliche Denkmäler, Gegenständc der Kunst, der Wissenschaft
oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen auf-
bewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegen-
stände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Verschönerung
öfsentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder