Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 26. Abschnitt. Sachbeschädigung. 91 
zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit 
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
S. 305. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, 
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisen- 
bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum 
sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Vergl. §§. 265, 306, 307, 311, 321, 323. 
  
Siebenundzwanzigster Abschnitl. 
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. 
S. 306. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer 
vorsätzlich in Brand setzt: 
1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes 
Gebäude, 
2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur 
Wohnung von Menschen dienen, oder 
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von 
Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während wel- 
cher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. 
Vergl. 88. 265, 325. 
§. 307. 
Die Brandstiftung (§. 306) wird mit Zuchthaus nicht 
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus be- 
straft, wenn 
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht 
hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand 
gesetzten Räumlichkeiten sich befand, 
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, 
um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu 
begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
	        
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