Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

94 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der 
ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen. 
S. 317. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch ver- 
hindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen der- 
selben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird 
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
S. 318. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand- 
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden 
Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Ge- 
füngniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
neunhundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedie- 
nung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen ange- 
stellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen 
obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden. 
§. 318a 
Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleich- 
mäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung 
des Betriebes der zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohr- 
postanlagen. 
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 
318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. 
§. 319. 
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten An- 
gestellten wegen einer der in den §§. 315—318 bezeichneten. 
Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig 
zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder Telegraphendienste 
oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. 
§. 320. 
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor- 
steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- 
anstalt, welche nicht sofort na Mittheilung des rechtskräftigen 
Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, wer-
	        
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