94 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der
ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
S. 317.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch ver-
hindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen der-
selben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
S. 318.
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Ge-
füngniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedie-
nung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen ange-
stellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen
obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.
§. 318a
Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleich-
mäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung
des Betriebes der zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohr-
postanlagen.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und
318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
§. 319.
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten An-
gestellten wegen einer der in den §§. 315—318 bezeichneten.
Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig
zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder Telegraphendienste
oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 320.
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor-
steher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
anstalt, welche nicht sofort na Mittheilung des rechtskräftigen
Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, wer-