2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 95
den mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge-
fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eisenbahn= oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn
er sich nachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt
wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder an-
gestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung
bekannt war. *e
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren,
Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende
Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder
zum Ein= und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschä-
digt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das
Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver-
letzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht
worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
Vergl. §8. 91 Z. 2, 305, 312—314. — Schwere Körperver-
letzung: 8 224.
§. 322.
Wer vorsatzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt be-
stimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke auf-
gestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht,
oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht
zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches ge-
eignet ist, die Schifffahrt unsicher zu machen, ausstellt, ins-
besondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzünder,
welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor-
den ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens-
längliche Zuchthausstrafe ein.
Vergl. §5. 265, 305.