Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 95 
den mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum 
Eisenbahn= oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn 
er sich nachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt 
wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder an- 
gestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung 
bekannt war. *e 
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, 
Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, 
Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende 
Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder 
zum Ein= und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschä- 
digt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das 
Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr 
für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird 
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver- 
letzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 
fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht 
worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
Vergl. §8. 91 Z. 2, 305, 312—314. — Schwere Körperver- 
letzung: 8 224. 
§. 322. 
Wer vorsatzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt be- 
stimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke auf- 
gestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, 
oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht 
zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches ge- 
eignet ist, die Schifffahrt unsicher zu machen, ausstellt, ins- 
besondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzünder, 
welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes 
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf 
Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor- 
den ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens- 
längliche Zuchthausstrafe ein. 
Vergl. §5. 265, 305.
	        
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