96 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
§. 323.
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines
Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines
Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Men-
schen verursacht worden ist, mit Zuchihans nicht unter zehn
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 324.
Wer vorsätzlich Brunnen= oder Wasserbehälter, welche zum
Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum
öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet
oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist,
daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind,
ingleichen wer solche vergiftete oder mit EErährlichen Stoffen
vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser
Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die
Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bestraft.
§. 325.
Neben der nach den Vorschriften der §§S. 306 bis 308, 311
bis 313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
S. 326.
Ist eine der in den 8§. 321 bis 324 bezeichneten Handlungen
aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die
Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß
bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis
zu drei Jahren zu erkennen.
§. 327.
Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maßregeln oder Ein-
fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit
angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefäng-
niß bis zu zwei Jahren bestraft.