Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

96 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
§. 323. 
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines 
Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines 
Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf 
Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Men- 
schen verursacht worden ist, mit Zuchihans nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 324. 
Wer vorsätzlich Brunnen= oder Wasserbehälter, welche zum 
Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum 
öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet 
oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, 
daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, 
ingleichen wer solche vergiftete oder mit EErährlichen Stoffen 
vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser 
Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die 
Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, 
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng- 
lichem Zuchthaus bestraft. 
§. 325. 
Neben der nach den Vorschriften der §§S. 306 bis 308, 311 
bis 313, 315, 321 bis 324 erkannten Zuchthausstrafe kann auf 
Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
S. 326. 
Ist eine der in den 8§. 321 bis 324 bezeichneten Handlungen 
aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die 
Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß 
bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis 
zu drei Jahren zu erkennen. 
§. 327. 
Wer die Absperrungs= oder Aufsichts-Maßregeln oder Ein- 
fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung 
des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit 
angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren bestraft.
	        
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