2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 97
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der an-
steckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe
von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
Vergl. Ges., betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900, besonders 85. 44—46.
§. 328.
Wer die Absperrungs- ber Aussichte-Maaßregeln oder Ein-
suhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet
worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre bestraft.
Ist in Folge dieser Lrrletzung Vieh von der Seuche er-
griffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat
bis zu zwei Jahren ein.
Vergl- Viehseuchengeset, Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni
1909, 88.
S. 329.
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge
über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseiti-
gung eines Nothstandes vorsätzlich entweder nicht zur bestimm-
ten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird
mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann
auf Verlast der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum
Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht
worden it, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung,
welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Nichter-
füllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen.
S. 330.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt
handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wirt mit
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.
Vergl. 3. 367 Z. 13—15.