Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 27. Abschn. Gemeingefährl. Verbrechen u. Vergehen. 97 
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der an- 
steckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe 
von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. 
Vergl. Ges., betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
vom 30. Juni 1900, besonders 85. 44—46. 
§. 328. 
Wer die Absperrungs- ber Aussichte-Maaßregeln oder Ein- 
suhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung 
des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet 
worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre bestraft. 
Ist in Folge dieser Lrrletzung Vieh von der Seuche er- 
griffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat 
bis zu zwei Jahren ein. 
Vergl- Viehseuchengeset, Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 
1909, 88. 
S. 329. 
Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge 
über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines 
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseiti- 
gung eines Nothstandes vorsätzlich entweder nicht zur bestimm- 
ten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird 
mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann 
auf Verlast der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum 
Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht 
worden it, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, 
Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, 
welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Nichter- 
füllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen. 
S. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider 
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt 
handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wirt mit 
Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre bestraft. 
Vergl. 3. 367 Z. 13—15.
	        
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