2. Theil. 28. Abschnitt. Verbrechen u. Vergehen im Amte. 99
wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 335.
In den Fällen der 8§. 331 bis 334 ist im Urtheile das
Empfangene oder der Werth desselben für dem Staate ver-
fallen zu erklären.
S. 336.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder
zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schul-
dig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
§. 337
- etzt durch nachstehenden §. 67 des Personenstandsgesetzes vom
5 ucn heschseh seinen zeb 2 aberson leuet 4 Nr. III
des G. G. zum B. G. B. erhalten hat:
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu
den religiösen Feierlichkeiten einer Ehef Krßung schreitet, bevor
ihm nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standes-
beamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der
Geistliche oder Religionsdiener im Falle einer lebensgefähr-
lichen, einen Ausschub nicht gestattenden Erkrankung eines der
Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung
reitet.
-7! S. 338.
Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher,
wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben
schließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
g. 339.
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben
Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung wider-
rechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.
Der —— ist strafbar.
In den Fällen der 8§. 106, 107, 167 und 253 tritt die
daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem
Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch
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