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D.
Einstweiliges Regulatiov,
die Grenzen zwischen dem Wirkungskreise der, nach der allgemeinen
Städte-Ordnung, zu bestellenden Stadträthe und dem der städtischen
Dolizeibehörden betreffend.
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So lange nicht andere allgemeine gesetzliche Bestimmungen erfolgen, ist bei
Regulirung des Verhaͤltnisses zwischen Stadtrath und Stadt-Polizeibehoͤrde
Nachstehendes zu beobachten.
S. J.
Vor den Stadtrath, nicht vor die Stadt-Polizeibehoͤrde, gehoͤrt Alles,
was die Einrichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung der städtischen Gemeindeanstal-
ten und solcher Privatanstalten betrifft, welche, in Rücksicht ihrer Bestimmung fur ge-
meinsame städtische Zwecke, einer sortwährenden obrigkeitlichen Leitung oder Beaussich-
tigung bedürfen.
S. II.
Namentlich sollen folgende Gegenstände von dem Stadtrathe, in selner Eigenschaft
als obrigkeitliche und verwaltende Behörde, auf das Sorgfältigste in Obacht genom-
men und, damit nicht durch verschiedenartige Einwirkung Störung verursacht werde,
vor die Stadt-Polizeibehörde, als solche, nicht gezogen werden:
a.) die Angelegenheiten der städtischen Schulanstalten und das Anhalten der Kin-
der zur Schule;
b.) die Abstellung unerlaubter Schank= und Gastwirthschaften, abgesehn von der
dabei nöthigen polizeilichen Aufsicht, als welche der Polizeibehörde zusteht;
c.) die Anstalten zu Verhütung der Entstehung und Verbreitung von Feuersbrun-
sten, einschließlich der Visitation der Feuersstätte, der Beaufsichtigung des Ge-
meinde= und Privat-Feuergeräths und der Löschungsanstalten Uberhaupt;