Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(100 ) 
D. 
Einstweiliges Regulatiov, 
die Grenzen zwischen dem Wirkungskreise der, nach der allgemeinen 
Städte-Ordnung, zu bestellenden Stadträthe und dem der städtischen 
Dolizeibehörden betreffend. 
  
  
— — — 
So lange nicht andere allgemeine gesetzliche Bestimmungen erfolgen, ist bei 
Regulirung des Verhaͤltnisses zwischen Stadtrath und Stadt-Polizeibehoͤrde 
Nachstehendes zu beobachten. 
S. J. 
Vor den Stadtrath, nicht vor die Stadt-Polizeibehoͤrde, gehoͤrt Alles, 
was die Einrichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung der städtischen Gemeindeanstal- 
ten und solcher Privatanstalten betrifft, welche, in Rücksicht ihrer Bestimmung fur ge- 
meinsame städtische Zwecke, einer sortwährenden obrigkeitlichen Leitung oder Beaussich- 
tigung bedürfen. 
S. II. 
Namentlich sollen folgende Gegenstände von dem Stadtrathe, in selner Eigenschaft 
als obrigkeitliche und verwaltende Behörde, auf das Sorgfältigste in Obacht genom- 
men und, damit nicht durch verschiedenartige Einwirkung Störung verursacht werde, 
vor die Stadt-Polizeibehörde, als solche, nicht gezogen werden: 
a.) die Angelegenheiten der städtischen Schulanstalten und das Anhalten der Kin- 
der zur Schule; 
b.) die Abstellung unerlaubter Schank= und Gastwirthschaften, abgesehn von der 
dabei nöthigen polizeilichen Aufsicht, als welche der Polizeibehörde zusteht; 
c.) die Anstalten zu Verhütung der Entstehung und Verbreitung von Feuersbrun- 
sten, einschließlich der Visitation der Feuersstätte, der Beaufsichtigung des Ge- 
meinde= und Privat-Feuergeräths und der Löschungsanstalten Uberhaupt;
	        
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