Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Die  Hospitéler  sind  mie  allem  Erforderlichen  zu  verseben,  und  ist  dabei  auf  die  Bevölkerung
  des  Orks  und  die  hiernach  auch  sonst  anzunehmende  Zahl  der,  einer  Verpflegung
im  Hospitale  bedürstigen  Personen  daselbst  Rücksicht  zu  nehmen.  Namenelich  müssen
Aerzte,  die  zur  Verwalcung  nöthigen  Personen  und  eine  binreichende  Anzahl  von  Krankenwärtern
  in  Bereitschaft  gehalten  werden.

b.  43.

In  größeren  Orten  und  wo  die  (Cokalverhälenisse  es  gestatten,  sind  Hülfsstuben  Anlegung  von
auszumitteln,  um  Personen,  die  auf  der  Straße  sich  unwohl  fühlen,  oder  wirklich  erkean-  Hülksstben.
ken,  bis  sie  in  ihre  Wohnung,  oder  das  Hospital  gebrache  werden  können,  aufzunehmen.

Ulbrigens  sind  zu  dieser  Aufnahme  im  Notbfall  auch  die  Inhaber  von  Barbierstuben  verpflichtet.

  Wegen  der  Fortschaffung  solcher  Erkrankten  ist  die  Anordnung  der  Lokalcommission
  einzuholen  und  zu  erwarken.

#.  14.

Es  bleibe  in  der  Regel  jedem  Erkrankceen,  oder  beziehentlich  Familienhaupke,  Dienst=  Behandlung  der
herrn  u.  s.  w.  überlassen,  ob  ersterer  im  Hause  und  in  der  Pflege  der  Seinigen  zu  las-  Ertrankten  in
sen,  oder  in  ein  Hospital  aufzunehmen  ist.  Die  Ortscommission  hat  jedoch  in  solchen  ihren  gehnun-Faͤllen,
  wo  die  Sorge  fuͤr  das  Wohl  des  Kranken,  oder  polizeiliche  Ruͤcksichten  es  erfor—
dern,  die  Unterbringung  in  dem  Hospitale  zu  veranstalten,  und  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  dabei
die  noͤthige  Vorsicht  in  jeder  Beziehung  angewendet  werde.

Die  Nothwendigkeit  unentgeldlicher  Krankenpflege  bei  Armen  begruͤndet  uͤbrigens  fuͤr
sich  allein  keinesweges  die  Unterbringung  in  ein  Hospital.

Jedenfalls  endlich  ist  die  erste  aͤrztliche  Huͤlfe,  so  weit  moͤglich,  den  Kranken  in  ihren
Wohnungen  zu  gewaͤhren.

G.  15.

Die  Hauskranken  können  sich  zwar,  wie  sich  von  selbst  verstehe,  ihren  Arzt  wählen;  Wahl  der  Aerzte
es  steht  aber  dem  Commissionsarzte  auch  hier  die  polizeiliche  Aufsiche  zu.  und  Krankenwärter.


Ebenso  bleibt  die  Wahl  der  Krankenwärter  für  die  Hauskranken  diesen  oder  den  Ibrigen
  überlassen.  Die  Ortscommission  hat  aber  im  Voraus  geeignete  Personen  zu  ermitteln,
  die  den  Kranken,  auf  ihr  Verlangen  und  ihre  Kosten,  zugewiesen  werden  können,
und  hat  den  Orc,  wo  sie  zu  erlangen  sind,  zur  allgemeinen  Kennteniß  zu  bringen.

G.  16.

Allenthalben,  wo  Cholerakranke  behandele  werden,  ist  für  größte  Reinlichkeie  zu  Sorge  für  die

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sorgen;  Gegenstände,  an  denen  Ansteckungsstoffe  leichter  und  länger  haften,  sowie  Alles,  zoieuchen