Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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¾. 21. 
An einem der Asiatischen Cholera verdächeigen (F. 12.) oder von ihr ergriffenen Todenschau. 
Orce darf, sowohl, um die Frage über den Ausbruch der Krankheie constatiren zu können, 
als auch in Betrache des bei dieser Krankheic leichter möglichen Scheintodes, kein Toder 
begraben werden, bevor er niche von einem zu der Commission gehörigen, oder doch legi- 
timirten Arzte besichtige, von dlesem die ecwa noch nörhige Erörcerung über den Krank- 
beitsfall angestelle und ein Erlaubnißschein zum Begraben ertheilt, oder doch mit uncer- 
schrieben worden ist. Die Leichenwäscherinnen und Grabebseter haben sich biernach, bei 
Vermeidung einer, der Ortsarmenkasse anheimfallenden Strase von 3 bis 5 Thalern, ge- 
nau zu richten. 
F. 22. 
Gestattet die Lage des Kirchhofs innerhalb elnes Orks, oder an einer sehr besuchten 
Seraße, nicht die Beerdigung der an der Cholera Verstorbenen auf demselben, so ist, 
unter Mitwirkung der geistlichen Behörde, ein passender besonderer Begräbnißplaß auszu- 
micteln. 
. 23. 
Dafür, daß die in der Beilage under C. benannten Arzneien überall vorräthig seien, Arineiversor= 
haben an den Orcen, an welchen keine Apotheken befindlich sind, die Commissionen Sorge * 
Begräbniß= 
plaͤtze. 
zu tragen, welchen, sowie den Apothekern zur Pflicht gemacht wird, zeitig auf Anschaf- 
fung jener Arzneien und vorzuͤglich der Raͤucherungsmaterialien in groͤßern Quantitaͤten 
Bedacht zu nehmen. Die Apotheker und Kaufleute werden hier die Nothwendigkeit und 
Verpflichtung erkennen, zu einer Zeit der allgemeinen Bedraͤngniß moͤglichst niedrige Preise 
zu stellen. 
. 24. 
Die dringendste Fürsorge der Behörden und aller wohlgesinnten Einwohner, bei dem Sorge für die 
Ausbruche der Astatischen Cholera an einem Orte, erfordert der Zustand der Armen, für Amen. 
deren Beköstigung mit gesunden und warmen Speisen, sowie für deren ausreichende Be- 
kleidung und sonst allenthalben mit der möglichsten Sorgfalt Veranstalzung zu treffen ist. 
Sowie daher der Sinn für Wohlthätigkeic und das Sereben, ein allgemeines Umstch- 
greisen der Krankheic, soviel in jedes Einzelnen Krästen stehe, zu verhücen, sich schon 
zeither auf eine erfreuliche Weise zu erkennen gegeben hat, so ist auch fernerhin zu erwar- 
ten, daß wohlhabende und bemittelte Einwohner jedes Scandes in dieser Zeit keine An- 
strengung scheuen werden, zur Versorgung bülfloser Armen beizurragen; weshalb bei Aus- 
bruch des Uibels, wo es irgend nöchlg und thunlich ist, außerordentliche Sammlungen 
und, nach Befinden, sortlaufende Uncerzeichnungen zu veranstalten sind.
	        
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