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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Vies Stück, vom Jahre 1832.
13.) Verordu ung,
wegen des im Laufe des gegenwärtigen Jahres zu haltenden Landtags;
vom 20sten Februar 1832.
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Konig von Sachsen ic. ru.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
verordnen hiermit:
Es soll im taufe des gegenwärtigen Jahres eine Versammlung der Stände des König-
reichs gehalten und deshalb zur Wahl landschaftlicher Abgeordneter verschritten werden,
6. 2.
Wegen der Wahlen der Rittergutsbesiter wird weitere Bestimmung erfolgen, wenn
zunächst die, in Gemäßheic der lehten Landtagsverhandlungen, noch nöthig gewordene
nähere Ermirtelung der Ritcergutsqualitäc der betreffenden Gücer wird beendige und die
darauf beruhende Berichtigung des dem Enewurfe zum Wahlgesetze beigesügeen Verzeich-
nisses wird bewirkt worden seyn. .3
Für die Wahlen der Scädte und des Bauernstandes ist die Abeheilung der Wahlbe-
zieke dahin getroffen worden, daß von den zwanzig städtischen und fünf und zwan-
zig tandbezirken,
auf den Meißner Kreis vier städtische und sechs tandbezirke,
auf den Erzgebirgischen Kreis sieben städtische und sieben Landbezirke,
auf die Oberlausitz zwei städcische und fünf Landbezirke,
auf den Leipziger Kreis vier städeische und fünf tanrbezirke, und
auf den Veigtländischen Kreis drei städtische und, mit Zutheilung einiger
gebirgischen Ortschaften, zwei Landbezirke,
fallen.
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