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Samm llung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.,
gtes Stuͤck, vom Jahre 1832.
M 14.) Bekanntmachung der Koͤnigl. Landesdirection,
die, zur Befoͤrderung der Landwirthschaft und der Gewerbe, auf die sechs
Jahre 1832. 1833. 1834. 1835. 1836. und 1837. ausgesetzten
Preisaufgaben betr.
vom 2ten Februar 1832.
M. Sr. Königlichen Majestät und Sr. Königlichen Hoheie Allerhöchster und Hoöchster
Bewilligung wird, wegen der auf die sechs Jahre 1832. bis 1837. auszusetzenden neuen
Preisaufgaben, Folgendes bekannt gemache:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.) Um einen der nachstehend ausgesetzten Preise zu gewinnen, muß die Aufsgabe voll-
ständig geloße seyn, und der Erfolg sich durch die Erfahrung bewährt haben.
Die besondern Bedingungen hierzu sind bei den einzelnen Preisaufgaben bestimmé.
2.) Preise, welche erst nach einer gewissen Zeiefrist als verdient zu betrachten sind,
mögen auch nach Ablaufe des Jahres 1837. gesuche und bewilliget werden, wenn nur das
Unternehmen selbst vorher vollführe worden ist. ·
3.) Der Anspruch auf einen Preis erlischt, wenn solcher innerhalb dreier Jahre von
dem Zeitpunkte an, mit welchem die Aufgabe vollstaͤndig erfuͤllt war, nicht gesucht worden ist.
4.) Nur Inländer können einen Preis erhalten.
5.) Die Gesuche um einen verdienten Preis sind bei den Kreis= und Ameshauptleu-
ten, in der Oberlausiß bei dem Amtshauptmanne anzubringen, und von diesen, nach An-
stellung der nöthigen Erörkerung, der Landesdirection anzuzeigen, welche darüber zu entschei-
den, insbesondere auch die Größe des Preises, wo dieser nicht bereits festgesetzt ist, nach
dem Grade des Verdienstes und der Wichtigkelc der Leistung zu bestimmen hat.
Sie wird sich hierbei, soweit es erforderlich ist, des Gucachtens von Sachverständigen
bedienen.
6.) Der tandesdirection ist in jedem Falle, soweit ndehig, durch Beifügung vollstän-
diger Beschreibungen, ausreichender Proben und sonst, genaue Kenntniß von der auf Er-
langung eines Preises Anspruch machenden Leistung zu verschasfsen.
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