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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
10“s Stück, vom Jahre 1832.
17.) Gese 6,
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen;
vom 17ten März 1832.
Wag Anton, von GOTTES Gnaden, Konig von Sachsen 2c. 2c. 4c
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen #e.
thun hiermit kund:
Wir erkennen ein dringendes Bedürfniß der tandeswohlfahre in der Herstellung mög-
lichster Freiheic des ländlichen Grundbesißes. Daß dieser niche überall auf freiem Eigen-
thume beruht, indem die Besiter mic den Ihrigen, besonders auch durch die Verpflichtung
zu Frohnen und Diensten, in dem freien Gebrauche ihrer Zeit und Kräfte beschränkt sind,
daß vieler Grund und Boden mancherlei Dienstbarkeiten, vorzüglich Triftbesugnissen, oder
der Gesammtbenutzung durch ganze Gemeinden unterliegt, — dadurch ist bisher unver-
kennbar die freiere Entwickelung der landwirthschaftlichen Betriebsamkeic verhindert, und
der Nationalreichthum in einer seiner Hauptquellen benachtheiligt worden. Ven derselben
Uiberzeugung geleitet, hatte bereits Unser in Gott ruhender Vorsahr, König Friedrich
August, zur Erleichterung und Beförderung der Ablösung der Dienste und Frohnen,
durch das Reseript vom 24 den Februar 1824 (Gesetsammlung Stäck 8.), nicht nur
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