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des gegenwaͤrtigen Gesetzes Unsere landesvaͤterlichen Absichten, das Gluͤck des Landes zu
befoͤrdern, gelingen werden.
Um Unserer Seits dabei alle moͤgliche Erleichterungen herbeizufuͤhren, wollen Wir,
wie Wir hiermit erklaͤren, daß von nun an nicht blos, wie in dem bereits angezogenen
Rescripte vom 24sten Februar 1824. bestimmt worden ist, bei Abloͤsungen von Frohnen
und Diensten, sondern auch eben so bei allen andern, in Gemaͤsheit des gegenwärtigen Ge-
setzes, zu Stande kommenden Abloͤsungen und Auseinandersetzungen aller Art, ohne Unter—
schied der dabei zur Anwendung gelangenden Entschaͤdigungsmittel, das landeslehnsherrliche
Interesse auf keinerlei Weise beruͤcksichtigt werden soll.
Dagegen hoffen Wir, daß alle Betheiligte durch Billigkeit bei den Unterhandlungen
das Zustandekommen der Vereinigungen erleichtern werden. Wir erwarten aber auch von
den Verpflichteten, daß sie, bis zur wirklichen Ablösung, ihre Dienste und andern Ob-
liegenheiten pünktlich und unweigerlich fortleisten und der Ausübung rechtlich begründeter
Dienstbarkeiten, insonderheit auch der Hutungsbefugnisse, keine Schwierigkeiten entgegen-
setzen werden. Wir hegen das Vertrauen, daß auch hierbei der Sächsische Bauernstand
ferner seinen bisherigen Sinn für Ordnung und Gesetzmäßigkeit bewähren, und durch fal-
sche Vorspiegelungen sich nicht von der Bahn des Rechts und der gesetzlichen Ordnung
ableiten lassen werde. Es ist ihm durch die sofortige Aufbebung der gesetzlichen Vormiethe
bereies eine große Erleichterung angediehen; eine noch größere steht ihm nahe bevor durch
den auf längstens vier Jahre verschobenen Wegfall des vertragsmäßigen Gesindedienst-
Zwangs, und die bedeurendste Verbesserung seiner Lage liege in der möglichsten Billigkeit
der Grundsätze, nach welchen die Ablösungen Statt finden sollen. Solleen aber demunge-
achtet einzelne Gemeinden oder Individuen zur Selbsthülfe und Unordnungen sich hinreißen
lassen, so wird gegen diese, und bauptsächlich gegen die Anstifcer, die volle Serenge der Ge-
setze angewender werden.
Endlich haben Wir, da Auseinandersezungen im Wege freier Vereinigung, neben der
mindern Kostspieligkeit, manche Vortheile anderer Art gewähren, in dem 1 sen gen des ge-
genwärtigen Gesebes, der Wirksamkeit einseitiger Anträge auf Ablösungen und Gemein-
beitstheilungen bis zum Anfange des nächstkommenden Jahres Anstand gegeben, damir
Jedermann Zeit gewinne, sich mie den neuen geseßlichen Bestimmungen vollständig bekanne
zu machen, und noch im Laufe des gegenwärcigen Jahres die Hand zu freiwilligen Ver-
einigungen zu bieten.
Hiernach verordnen Wir Folgendes: