Abloͤsung der
Erbpachtsquali—
taͤt.
( 188 )
Nach diesen vorläufigen Feststellungen ist,
e) nach Anleicung der diesem Gesetze unter A. beiliegenden Berechnungstabelle, der
Werth der vach den Bestimmungen unter a. zu berechnenden Neubaufrohnen, einmal
aa) in eine während der völligen Dauer jeder künftigen Bauperiode alljährlich zu ent-
richtende Rente, dann aber
bb) in eine während der kürzern Dauer des bis zu dem ersten nothwendigen Neubau
reichenden Zeitraums jährlich zahlbore Renre,
zu verwandeln, und
f) die jährliche Differenz dieser beiden Renten auszuwerfen, der dermalige Kapi-
talwerth dieser bis zu dem vorstehend unter Db. erwähnten Zeitpunkte zu gewährenden
Rente aber nach der beigehenden Tabelle unter B. zu berechnen, und wieder nach vier
vom Hunderte in eine fortlaufende Rente zu verwandeln und deren Betrag
g) zu der unter e. aa. gedachten Jahresrence zu addiren,
woraus der, nach Rencen zu berechnende, Ablösungsbetrag für die Neubaufrohnen her-
vorgeht.
Hierzu wird der, nach den Bestimmungen unter c., ermittelte Werth der Repara—
turfrohnen, nachdem derselbe mit der Zahl der Jahre der angenommenen Bauperiode
dividirt worden ist, gerechnet, und diese Summe, wenn davon, wie, zu Befoͤrderung sol-
cher Abloͤsungen, hiermit bestimmt wird, zehn Procent abgezogen werden, ergiebe so-
dann den Betrag der Rente, mit welcher die Pflichtigen die gesammten Baufrohnen abzu—
loͤsen haben, wegen deren Abloͤsung durch Kapitalzahlung sodann die allgemeinen Bestimm—
ungen dieses Gesetzes eintreten.
6. 77.
Dem Erbpachter, als welchem keinerlei Eigenthum an dem in Erbpache erhaltenen
Grundstücke zusteht, soll es jederzeit sreistehen, sein Erbpachtsgrundstück, gegen Erhöhung
des davon zu entrichtenden jährlichen Canons um den zwanzigsten Theil oder um fünf Pro-
cent, von dem Erbpachtsverhälenisse zu befreien und in Eigenrhum zu verwandeln. Durch
diese Erhöhung des Canons wird auch zugleich das dem Erbverpachcer an dem Erbpachts-
grundstücke etwa zustehende Vorkaussrecht abgelöst und in Wegfall gebrache.
Der jährliche Canon selbst aber und dessen in der nurgedachten Maße erbhöheter Be-
trag ist, außer der nach I. 187. eintretenden Ausnahme, oder dem Falle beiderseitigen Ein-
verständnisses, als zu den §. 52. unter e. erwähnten festen Geldgefällen geybrig, unablbs-
lich, und bleibt als Grundzins auf dem damie beschwerten Grundstücke haften.
Dieses letztere nimme durch die Befreiung vom Erbpachtsverhältnisse die Eigenschaft
eines gewöhniichen, das beiße, um vollen Eigenthume seines Besißers besindlichen Zinsgu-
Kes (nicht eines Erbzinsgutes) an.