Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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« .5»94. 
gehnjährige Kommt eine solche Einigung nicht zu Seande, so ist eine zehnjährige Durchschnitts- 
aurchchnite Berechnung der an dem Orce, wo die Ablösung geschiehk, stategefundenen Mittelpreiße 
Mtelpreise. jeder einzelnen, in Frage kommenden Art von landwirthschaftlichen Erzeugnissen zu sertigen. 
Zu diesem Endzwecke sind die Mittelpreiße der der Werehbestimmung zunächst vorhergehenden 
vier zehn Jahre, wobei jedoch das Jahr, in welchem die Abschätzung erfolge, in keinem 
Falle mit berücksichtige wird, zu ermitteln, bierauf die in diesen vier zehn Jahren sich 
ergebenden zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreiße auszuscheiden; und aus den 
Preißen der alsdann übrig bleibenden zehn Jahre ist endlich der Durchschnittspreiß zu 
berechnen. 
S. 95. 
Martinipreite Bei Körnerfrüchken sind hierbel die mittlen Martinipreiße jeden Jahres in Ansatz zu 
der Korner= bringen. Uncer mittlen Martinipreißen sind diejenigen zu verstehen, welche sich ergeben, 
fruchte. « . „ „ I 4 r e 
wenn aus den Mittelpreißen derjenigen, Woche, in welcher der Martinitag fällt, und der 
zunächst darauf folgenden Woche der Durchschnictspreiß berechnet wird. 
G. 96. 
Dutchschnitts— Sind die am Orte der Abloͤsung selbst in den letzten vierzehn Jahren bestandenen 
Preiße nachzuweisen, so sind diese selbst unmittelbar bei der zehnjaͤhrigen Durchschnitts— 
bar nach den berechnung in Ansatz zu bringen. Außerdem sind dabei die Marktpreiße einer benachbar—- 
ataroifen ten inländischen, oder, in der Nähe der Grenze, nach Befinden der statefindenden Ver- 
Mrktrreizen kehrsverhältnisse, auch einer ausländischen Markestadt, zum Maßstabe anzunehmen. Die 
einer benachbar-Wahl dieser Marktistadt bleibt dem Ermessen der Specialcommission anheimgestellt. Sie 
ren arktstadt, par dabel, nach eingezogenen Erkundigungen, zu ermitteln, welche Markistadt es sei, 
nach deren Marktpreißen, vermöge der Nähe und sonstigen #age, der bestehenden Verkehrs- 
Verbindungen und anderer hierbei wirksamen örtlichen Verhälcnisse, am Orte der Ablbsung 
die Preiße einer jeden einzelnen Gaktung von Naturalien, bei welchen es Marktpreißbe- 
stimmungen giebt, sich vorzugsweise zu bestimmen pflegen. 
Sind nun die Marktpreiße eines zehnjährigen Durchschnitts nach den Bestimmungen 
9. 9 4. berechnet, so hat die Commission, ebenfalls nach eingezogenen Erkundigungen, 
die Verschiedenheit festzustellen, welche, wegen der hierbei in Betracht zu ziehenden Trans- 
portkosten urd Abgaben, zwischen den Markepreißen der betreffenden Marktstade und den 
Preißen am Orte der Ablösung Sctatt zu finden pflegen; und nach diesem Verhältniße 
sind sodann aus den durchschnittlichen Markspreißen dergleichen Orts preiße zu berechnen. 
# 97. 
rbinn bei Ga- Bei den Sackzehnten und anderm Zinsgetreide, als auf welches die Vorschriften §.9. 
emien und an= 92. bis mit 96. ebenfalls Anwendung leiden, soll zugleich auch die bessere oder geringere
	        
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