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Qualität, in welcher, nach besondern gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen, die
Abentrichtung ersolgen muß, Rücksiche genommen und danach bestimme werden, ob und
welcher Abzug von den, nach den Vorschriften K. 9. 91. bis mit 96., ermittelten Durch-
schnittspreißen Statt finden soll. Fehle es an dergleichen ausdrucklichen Besiimmungen,
so soll ein Abzug von fünf Procent Statt finden. ·
Auf den vom Felde unmittelbar zu nehmenden Zehnten sind zwar dieselben Grundsaͤtze
der Abschaͤtzung anzuwenden; er unterliegt aber dem vorgedachten Abzuge nicht.
S. 98.
Der Werth solcher Körnerfrüchte und anderer landwirthschaftlichen Naturalien, bei wel-
chen Marktpreißbestimmungen nicht Statt sinden, z. B. Vieh, ist, insofern es niche zu
einer Vereinigung unter den Betheiligeen komme, nach den, durch Erkundigungen bei Sach-
verständigen, zu ermittelnden Ortspreißen durch eine Durchschnittsberechnung festzustellen.
Auch bei den in dergleichen Erzeugnissen bestehenden Abentkrichtungen, z. B. Fleisch=
Zebnten, Zinsbühnern und dergleichen, findek der G. 97. vorgeschriebene Abzug Statc.
s. 99.
Sind uͤber die abzuentrichtenden Naturalien Preißbestimmungen durch Urkunden, Her-
kommen oder auf andere rechtsbestaͤndige Weise festgesetzt und noch dermalen unzweifelhaft
guͤltig, so ist zu unterscheiden: ob dergleichen Preißbestimmungen dergestalt eingetreten
sind, daß dadurch die Naturalleistung ganz in Wegfall gelangt ist, oder nicht. Im
erstern Falle ist anzunehmen, daß an die Stelle der Naturalleistung unabaͤnderlich eine
jaͤhrliche gleichmaͤßige Geldabentrichtung getreten sei, auf welche die Bestimmung §. 52.e.
Anwendung leidet. Im letztern Falle, wenn nämlich die Naturalabenerichtung niche auf-
geboben, sondern deshalb nur eine eventuelle Preißbestimmung getroffen worden ist, stehe
allemal demjenigen von beiden Theilen, welcher, nach jener Bestimmung zwischen der Na-
turalabentrichtung und dem dafür gesehten Geldbetrage, dle Wahl haben soll, auch bei ein-
tretender Adlösung diests Wahlreche, ohne Unterschied, ob solches den Berecheigten oder
Verpflichteten, den Provocanten oder Provocaten betrifft, in der Maße zu, daß es ledig-
lich von dieses Theils Eäiklärung abhängen soll, ob die Werthsausmittelung der fraglichen
Naturalabentrichtung nach der vorhandenen eventuellen Preißbestimmung, oder mittels des
in diesem Gesetze vorgeschriebenen Ablösungsverfahrens vorzunehmen sei.
. 100.
Es stehe in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkee der Ausführung
des Ablösungsvertrags etwa in Rückstand gebliebenen Frohnen, Dse#nste und andere teistun-
(28)
derm Zinsge-
treide.
Erzeugnisse, bei
welchen Markt-
preib-Bestim-
mungen nicht
Statt finden.
Berückschti-
gung bereits
vorhandener
Preißbestim-
mungen.
Berichtigung
der bis zur Zeit