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tut in Verbindung skehe, so dürfen die Besitzer der mic dieser Rebenservicut belasteten Grund-
stücke die Ablösung derselben nach den 9. 129. dieses Gesetzes bestimmten Grundsäßen
nicht verweigern.
§. 113.
Bei Koppelhucungs-Befugnissen ist zu unkerscheiden, ob sie auf wirklichem Rechte der
Servitut beruhen, oder nach der Analogie der Gemeinschaft zu beurtheilen sind. Es be-
wendek deshalb bei der Bestimmung §. 53. des Mandaks vom 4ten Octkober 1828, wo-
nach das tetzeere im Zweifelsfalle alsdann angenommen werden soll, wenn die gegenseitige
Hutung mit gleichen Gattungen von Vieh, zu den nämlichen Zeiten und auf einem und
demselben Inbegriffe von Grundstücken ausgeübt wird. Das Verhältniß kann sodann zu
jeder Zeit auch auf einseitigen Antrag, und zwar ohne Entschädigung, aufgehoben werden.
F. 114.
Beruhe eine Koppelhueung wirklich auf gegenseitigen Servituten, so ist jeder Theil, die
Aufhebung derselben zu beancragen, besugt.
. 115.
Beschließe die nach den Bestimmungen der 9. . 110. und 7. zu berechnende Mehrbeie
der Theilhaber einer Koppelhutung die Aufhebung derselben, so haben sich auch die Uibrigen
diesem Beschlusse zu unterwersen.
S. 116.
Allein, auch wenn die Mehrheie die Beibehalkung beschließe, so kann dennoch die Min-
derzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen.
S. 117.
Kann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhukung von den Uibrigen fernerhin niche
ohne eine Ulbertrift über die Grundstücke der Erstern ausgeübt werden, so müssen ihnen
diese eine Uibertrist gestatten; welche jedoch auf die den damit Belastelen am wenigsten
nachtheilige Weise einzurichten und auszuüben ist.
. 11.
Sollte jedoch, nach dem Ermessen der Specialcommission, des Vorbehales einer Uiber-
ttrist ungeachter, die Ausübung der Koppelhutungs-Gerechtigkeit für die dabel Beharrenden,
besonderer örekicher Verhältnisse halber, durch die Ausscheidung Einzelner zu sehr erschwert
werden, und wären diese Hindernisse nicht auf irgend eine thunliche Weise zu beseitigen, so
muß die Ausscheidung vor der Hand unterbleiben.
Koppelhutungen
als Gemein-
schaften.
Koppelhutungen
als Servituten.
Aufhebung nach
dem Beschluß
der Mehrheit.
Abscheidung
Einzelner aus
der Koppelhn-=
tung.
Gestattung von
Uibertriften.
Unkerbleiben der
Ausscheidung
Einzelner wegen
örtlicher Hin-
dernisse.