Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Berechnung der 
Entschaͤdigung. 
Ermittelung des 
Umfanges der 
abzuloͤsenden 
Servituten. 
Berückscchti- 
gung der gesetz- 
lichen Besiim- 
mungen dabei. 
Bestimmung 
der Viehzahl 
nach einem 
zwölfsährigen 
Durchschnitte. 
Unglücksjahre. 
Auswinterungs- 
zahl. 
( 200) 
C. 119. . 
BciAuchbnngauf·«g·egetjsesilgen«DienstburkeitenberuhcnderKoppelhutumenistals 
GegenstandderEntschädigungnurDasjcnigezubckrachten,umwievielderWertkzsbetrag 
der Dienstbarkeic auf der einen Seite größer ist, als auf der andern; gleiche Werthsbeträge 
werden gegen einander ohne Weiteres aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die 
Ulberkrise, welche einer oder der andere Theil (I. 117.) sich gesallen lassen muß, mit in 
Ansat kommen. 
s. 120. 
Wenn ein Antrag auf Ablösung erfolge, so ist zuvörderst der rechtlich begründete Um- 
fang der abzulssenden Dienstbarkeit festzustellen. 
Bei dieser Ermittelung ist auf Verträge, rechtsgültige Erbregister und Urbarien, reches- 
kraseige Entscheidungen, und, insofern sich darauf bezogen wird, auf verjährten Besitz- 
siand zu sehen. 
6 121. 
Uibrigens kommen jedoch hierbei allenthalben die in den Mandaken vom 30ffen Juli 
1813. die Waldnebennußtungen betreffend, und vom Aten October 182 8. die in Hutung:- 
Sachen anzuwendenden Rechtsgrundsäße rc. betreffend, ausgestellten, theils subsidiarischen, 
cheils unbedingt vorgeschriebenen Grundsätze zur Anwendung. 
6 122. 
Ist zwar das dem Besiber eines Grundstücks zustehende Reche, ein anderes Grundflück 
mit einer Heerde zu behüten oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzurrei- 
benden Viehes nicht bestimme, und geben in dieser Hinsicht weder Verträge, noch rechts- 
kräftige Entscheidungen, noch Verjährung den Ausschlag; so soll wegen der anzunehmenden 
Viehzahl zuvörderst der Besihstand der letzten zwölf Jahre ermittelt, und wenn bieser niche 
gleichsörmig gewesen ist, die Durchschniteszahl des in diesen zwolf Jahren aufgetriebenen 
Viehes angenommen werden. Vorstehende Bestimmung findet namenelich auch bei dem 
Schafhutungsérechte und zwar dergestalt Scatt, daß hierbei die Ermircelung der Zahl des 
aufzutreibenden Viehes nach dem Besihstande der letzten zwelf Jahre vor dem Mandate 
vom Aten October 1828. erfolge. 
F. 123. 
Bei dieser Berechnung werden Unglücksjahre nicht mie gezähle, sondern dafür eben so 
viele unmittelbar vorhergehende Jahre zur Berechnung gezogen. 
6. 2 . 
Ist die Zehl des aufgetriebenen Viehes in den einzelnen Jahren nicht nachzuwelfe, 
so wird, nach Maßgabe der §. 9. 17. 18. und 19. des Mandats vom A4t##n# October 1828.
	        
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