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Sollien außer diesen Fällen noch andere der Tbeilung wesentlich entgegenstehende Be-
denken zur Sprache kommen, so hae die Specialcommisston solche mie Zuziehung der In—
teressenten zu eroͤrtern, und sodann, mit Beifuͤgung ihres Gutachtens, die Entscheidung der
Generalcommission anheim zu stellen, bei welcher es ohne weitern Recurs bewendet.
5. 1485.
Bei Antraͤgen auf Theilung von Gemeindegrundstuͤcken anderer Art, als den §S. 143.
genannten, bedarf es eines vorgaͤngigen Nachweises der Ausfuͤhrbarkeit und Muͤtzlichkeit
der Theilung.
C. 146.
Theilung von Cemmunal-Waldungen und Holzungen ist nur dann als nütlich anzjuneh=
men, wenn entweder die einzelnen Theile zu forstmäßiger Benußung geeignet bleiben, oder
der Boden, nach Abtrieb des Holzes, vortheilhafter als Feld oder Wiese benutzt werden kann.
S. 147.
Ist das zu theilende Grundstuͤck mit Dienstbarkeiten behaftet, welche nach der Theilung
nicht in unveraͤnderter Maße wuͤrden ausgeuͤbt werden koͤnnen oder die der freien Be—
nutzung der einzelnen Theile hinderlich seyn wuͤrden, so muͤssen dieselben, dafern sie das
ganze Grundstuͤck betreffen, (wie Hutung, Streurechen und dergleichen) und der Dienstbar—
keitsberechtigte nicht ohne vorgaͤngige Abloͤsung in die Theilung einwilligt, entweder vor Voll—
ziehung der letztern, von dem ganzen Grundstuͤcke, oder von dem abzusondernden Theile dessel—
ben, abgeloͤst werden, (nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes) oder
es muß, in sofern zu dieser Abloͤsung nicht zu gelangen seyn sollte, die Theilung unterblei—
ben. Sind dagegen die Dienstbarkeiten von der Art, daß deren Ausuͤbung nur einen Theil
des belasteten Grundstuͤcks factisch erfordert, und daß sie ohne Nachtheil des Berechtigten auf
einem bestimmten, oder auf einem andern, als dem zeither davon betroffenen Theile dieses
Grundstuͤcks ausgeuͤbt werden koönnen, wie z. B. Uibertrifts-, Wegegerechtigkeiten, Viehtraͤnken
und dergleichen, so muͤssen dieselben in behusiger Maße beschraͤnkt werden. Die Deschrä-
kungen solcher Gerechtigkeiten müssen sich, eben so wie der Berechtigte, auch die saͤmmt i
chen Gemeindeglieder gefallen lassen, selbst wenn nur von einzelnen Interessenten die Thei-
lung verlangt wird.
F. 148.
Nur solche Gemeindeglieder, welche ein mit ihren Besitzungen verbundenes Theilnahme-
recht an der Benutzung eines Gemeindegrundstücks haben, sind bei dessen Theilung als
Theilungsinteressenten zu berücksichtigen.
29 *
Wenn es des
Nachweises der
Ausführbarkeit
und Nuͤtzlichkeit
der Theilung
beduͤrfe.
Theilung von
Communalwal=
dungen und
Holzungen.
Dienstbarkeiten,
welche auf zu
theilenden Ge-
meindegrund-
stücken haften.
Theilungs-
grundsaͤtze.