Faͤlle, in welchen
der Verpflichte-
te zur Deposi=
tion des Abls-
sungskapitals zu
lassen ist.
Anspruch des
Berechtigten
auf einen Theil
des gezahlten
Kapitals oder
der Rentenbriefe
zu Bestreitung
neuer Einrich-
tungen.
Jeitpunkt und
Bedingung der
( 216 )
*. 191.
Kommen bei eineretender Kapitalzahlung entferntere Interessenten des berecheigten
Grundstücks, dergleichen 9I. 167. benanne sind, in Betrache, so daß die §. S. 169. bis
mit 190. enehaltenen Worschriften zur Anwendung gelangen, so ist es dem Verpflichre.
cen unbenommen, miil Einericte der Verfallzeie des von ihm zu zahlenden Ablösungskapi-
tals (6. 34.), dieses zu Hemmung des Zinsenlaufs bei der Gerichtsbehörde des berech-
tigten Grundstücks, oder bei dem deshalb mie Auftrag versehenen Richeer, in folgenden
Fällen zu deponiren:
Ga.) wenn zur Verfallzeie die F. 9. 169. bis mie 190. zur Sicherstellung der enk-
fernteren Interessenten vorgeschriebenen Maßregeln noch niche in so weit getroffen wor-
den sind, als nöthig ist, damie der Verpflichtete die Kapicalzahlung mie Sicherheit an
den Berechrigten leisten und, auf den Grund der von demselben in der Regel sofore zu
ertheilenden, gerichtlichen oder gerichelich anzuerkennenden Quittung, die Zahlung bei sei-
ner Hypothekenbehörde anmerken lassen kann; (§. 46.)
b.) wenn der Mangel des §. 193. erwähneen Zeugnisses Anstandsursache der Zah-
lung wird;
.) wenn der Berechtigke irgend Eewas noch niche beizubringen vermag, was zur
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks, in Betreff der von ihm
zu leistenden Zahlung des Ablösungskapitals, erforderlich ist.
Eine solche Deposition geschieht allemal auf Kosten des Berechtigten.
6. 192.
Aus den nämlichen Gründen, aus welchen der Berechtigte, als Provocak, nach F. 33b.
zu Bestreieung neuer Einrichtungen in der Wirthschafe, Kapitalzahlung von den Verpflich-
teten verlangen kann, darf er auch, und zwar dann ohne Unterschied, ob er auf Ablösung
selbst provocirt hat, oder provocirt worden ist, den ihm in dieser Beziehung nöthigen
Theil des von den Verpflichteten gezahlten Kapitals oder der für ihn ausgefertigten Ren-
tenbriefe, um sie ins Geld zu setzen, selbst gegen einen etwanigen Widerspruch der 9. 167.
genannten enrfernteren Interessenten, in Ansporuch nehmen. Wegen Bestimmung dieses
Betrags treten die Vorschriften §. 33b. ein, und es ist sodann derselbe zunächst von
den geleisteten Kapitalzahlungen, das Ermangelnde durch die für den Berechtigten ausgefer-
tigten Rentenbriefe, zu seiner Verfügung zu stellen.
S. 193.
So oft auf den Antrag des Berecheigren, entweder den Verpflichtecen oder den ent-
fernteren Interessenten gegenüber, die Specialcommission eine Summe zu den F. 192.