Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Faͤlle, in welchen 
der Verpflichte- 
te zur Deposi= 
tion des Abls- 
sungskapitals zu 
lassen ist. 
Anspruch des 
Berechtigten 
auf einen Theil 
des gezahlten 
Kapitals oder 
der Rentenbriefe 
zu Bestreitung 
neuer Einrich- 
tungen. 
Jeitpunkt und 
Bedingung der 
( 216 ) 
*. 191. 
Kommen bei eineretender Kapitalzahlung entferntere Interessenten des berecheigten 
Grundstücks, dergleichen 9I. 167. benanne sind, in Betrache, so daß die §. S. 169. bis 
mit 190. enehaltenen Worschriften zur Anwendung gelangen, so ist es dem Verpflichre. 
cen unbenommen, miil Einericte der Verfallzeie des von ihm zu zahlenden Ablösungskapi- 
tals (6. 34.), dieses zu Hemmung des Zinsenlaufs bei der Gerichtsbehörde des berech- 
tigten Grundstücks, oder bei dem deshalb mie Auftrag versehenen Richeer, in folgenden 
Fällen zu deponiren: 
Ga.) wenn zur Verfallzeie die F. 9. 169. bis mie 190. zur Sicherstellung der enk- 
fernteren Interessenten vorgeschriebenen Maßregeln noch niche in so weit getroffen wor- 
den sind, als nöthig ist, damie der Verpflichtete die Kapicalzahlung mie Sicherheit an 
den Berechrigten leisten und, auf den Grund der von demselben in der Regel sofore zu 
ertheilenden, gerichtlichen oder gerichelich anzuerkennenden Quittung, die Zahlung bei sei- 
ner Hypothekenbehörde anmerken lassen kann; (§. 46.) 
b.) wenn der Mangel des §. 193. erwähneen Zeugnisses Anstandsursache der Zah- 
lung wird; 
.) wenn der Berechtigke irgend Eewas noch niche beizubringen vermag, was zur 
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks, in Betreff der von ihm 
zu leistenden Zahlung des Ablösungskapitals, erforderlich ist. 
Eine solche Deposition geschieht allemal auf Kosten des Berechtigten. 
6. 192. 
Aus den nämlichen Gründen, aus welchen der Berechtigte, als Provocak, nach F. 33b. 
zu Bestreieung neuer Einrichtungen in der Wirthschafe, Kapitalzahlung von den Verpflich- 
teten verlangen kann, darf er auch, und zwar dann ohne Unterschied, ob er auf Ablösung 
selbst provocirt hat, oder provocirt worden ist, den ihm in dieser Beziehung nöthigen 
Theil des von den Verpflichteten gezahlten Kapitals oder der für ihn ausgefertigten Ren- 
tenbriefe, um sie ins Geld zu setzen, selbst gegen einen etwanigen Widerspruch der 9. 167. 
genannten enrfernteren Interessenten, in Ansporuch nehmen. Wegen Bestimmung dieses 
Betrags treten die Vorschriften §. 33b. ein, und es ist sodann derselbe zunächst von 
den geleisteten Kapitalzahlungen, das Ermangelnde durch die für den Berechtigten ausgefer- 
tigten Rentenbriefe, zu seiner Verfügung zu stellen. 
S. 193. 
So oft auf den Antrag des Berecheigren, entweder den Verpflichtecen oder den ent- 
fernteren Interessenten gegenüber, die Specialcommission eine Summe zu den F. 192.
	        
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