Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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gedacheen Zwecken zugebillige hat, so ist der Berechtigte zur Erhebung der Hälfte derselben Erhebung die- 
auch noch vor der wirklichen Verwendung zu den zu machenden Anschaffimgen und Veran- e Summe. 
staltungen besuge, insofern nämlich eneweder für die Verpflichtecen der S. 33b. bestimmte 
Zeiepunkt der Zahlbarkeit bereits eingetreten ist, oder sie freiwillig früher Zahlung leisten 
wollen. Die zweite Hälfee kann er aber erst gegen Beibringung eines Aktestars erheben: 
daß er die sammtlichen neuen Anschaffungen und Einricheungen, wozu ihm die ganze 
Summe zugebillige worden, bereits bewerkstelligee habe. Dieses Attestat ist von der 
Generalcommission (welche auf des Berechtigten Antcrag ungesäume die deshalb nöthige 
Uncersuchung einzuleiten hat) auszustellen. 
Es muß darin bezeuge seyn, daß alles Dasjenige angeschaffe und eingerichtet worden 
sei, weshalb die Specialcommission die von ihr zugebilligte Summe für erforderlich gehal- 
ten hat. 
". 194. 
Schuͤtzen in dem F. 33b. angegebenen Falle die Verpflichteten die Unmoͤglichkeit vor, Besuat s 
sofort die erforderliche Kopitalzahlung ganz oder zum Theile aufzubringen, und findet die einororheknrt. 
Specialcommission, nach vorgängiger Erörterung der Umstände, dieses Anführen gegründek, sches Darlehn 
oder ist ihnen sofortige Kapitalzahlung nicht anzusinnen, weil sie zur Ablösung provocirt austunehmen. 
wurden (9. 33b.), oder trict der 9. 192. gedachte Fall bei Ablösung durch Landabere- 
kung ein, und wird der Bedarf niche durch die etwa nebenbei erlangte Kapicalzahlung oder 
Rentenbriese gedeckt; so ist der Berechtigte, ungeachtet aller ihm sonst entgegen stehen- 
den Beschränkungen hinsichtlich der consensuablen Summe, der ermangelnden Einwilligung 
der Mirbelehnten oder der Fideicommiß-Interessenten und anderer dabei betheiligter dritter 
Personen, befugt, das Fehlende oder das ganze nöchige Kapikcal, gegen Verpfändung 
des berechtigten Grundstücks, aufzunehmen. Der Consens dazu ist gegen eine die Ver- 
günstigung der Generalcommission bezeugende Bescheinigung zu ertheilen, und wegen Aus- 
zahlung dieses Darlehns an den Berechtigeen in zwei gleichen Raten ist den Bestimmungen 
des 1f9 3 sten Sphs. nachzugehen. 
. 195. Verbindlichkeit 
Das von dem Berecheigken ausgenommene Consenskapikal muß, insofern Rechte der weeche- 
enrferneerer Inceressenten des berechtigten Grundstücks zu berücksicheigen sind, von den zu- nommene Con= 
erst von den WVerpflicheeten geleisteten Kapicolzahlungen, insoweic sie dazu zureichend sind, senskapital von 
das Fehlende aber durch Verwendung des nöchigen Theils der etwa eingehenden Renten= den ehen 
. zahlun- 
belese wieder abgecragen werden. gen oder mitden 
· Rentenbriefen 
wieder abzu- 
lösen.
	        
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