Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(210%) 
worfen worden ist. Auch muß der Pachter sowohl in diesem Falle, als wenn der Ver- 
pachter das Invencarium selbst anschafft und dem Pachter übergiebt, dasselbe bei der 
Rückgabe des verpachteten Grundstücks in derselben Quantität und Qu##ität, wie er es 
enkweder vom Verpachter in Nakur übergeben erhalten Ha#, oder für die von Letzterm em- 
pfangene Geldsumme anzuschaffen verbunden gewesen ist, unentgeldlich zurückgewähren und 
den Kapitalwerth desselben, da dem Pachter die volle Ablösungsrente und die Zinsen der 
etwanigen Kapicalzahlung überlassen werden, alljährlich nach vier Procene verzinsen. 
Für den auf die eine oder die andere Weise entstandenen Zuwachs des Inventariums 
haftec, ohne daß es deshalb einer besondern Bestimmung bedarf, die bestellte Pachecaution 
gleichfalls mit. 
F. 199. 
Der Pachter eines berechtigten Grundstücks, bei welchem die Ablösung während der 
Dauer seiner Pachtzeit wirklich in Ausführung zu bringen ist (§. o. 25. und 26.), muß 
sich, dafern niche ein Anderes vertragsmäßig bestimmte ist, und dafern der Ablösung eine spe- 
cielle Ausmictelung des Werthes der abzulösenden Leistungen und Dienstbarkeiten, nach 
den deshalb in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften, vorhergegangen ist, mie der ihm 
dafür nach 9. 197. als Eneschädigung gebührenden Summe in dem Falle unbedingt be- 
gnügen, wenn der Betrag dieser Enkschädigung in einem Pachejahre ein Zehnceel des von 
ihm für das ganze erpachtete Grundstück zu zahlenden einjährigen Pachegeldes noch niche 
erreicht. « 
90200 
Belaͤuft sich hingegen der Jahresbetrag dieser Entschädigungssumme auf ein volles 
Zehntel des einjaͤhrigen Pachtgeldes oder noch hoͤher, so steht es dem Pachter, dafern 
er sich damit nicht begnuͤgen will, frei, den Pacht noch vor Beendigung der Pachtzeit, 
und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er alsdann zu Ende des nächsten, nach Confir= 
mation des Recesses anfangenden Pachtjahres, gegen gehörige Pachtrückgabe, aus dem 
Pachte treten kann. 
9. 201. 
Aber auch in dem, §. 199. vorausgesetzten Falle hat der Pachter in gleicher Weise 
das Reche, vor Ablause der Pachtzeit aus dem Pachte zu treten, wenn der Ablösung die 
ebendaselbst gedachte specielle Ausmittelung des Werthes der abzulösenden Leistungen nicht 
vorhergegangen, sondern die Absindung dafür blos durch Uibereinkunfe beider Theile ver- 
gleichsweise festgestelle worden ist. 
S. 202. 
Will der Pachter von dem §.5. 200. und 201. ihm verstacteren Rechee Gebrauch 
machen, so bat derselbe binnen drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo ihm 
(31) 
cc) Mit welcher 
Entschädigung 
sich der Pachter 
unbedingt be- 
gnügen muß? 
4ad) Wann der 
Pachter den 
Austritt aus 
dem Pachte vor- 
ziehen kann? 
a) Wegen hohen 
Werths der ab- 
gelosten Leistun- 
gen und Servi- 
tuten. 
1- 
3) Wegen un- 
terbliebener spe- 
cieller Ausmitte- 
lung derselben. 
ee) Ausübung 
des Kündi- 
gungsrechtes,.
	        
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