Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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die erfolgte Confirmation des Ablösungsrecesses und der Inhale desselben bekannt gemache 
worden, bei der Specialcommission sich dessen zu erklären. 
Sein Stillschweigen gilt als Verzicht auf das Recht, aus dem Pachte zu treten, und 
er ist gehalten, in demselben bis zum Ende der Pachtzeit zu bleiben. 
Bei diesem Termine für die Pachtaufkündigung und, im Falle davon Gebrauch ge- 
macht wird, bei dem §. 200 bestimmten Termine zur Pachtrückgabe, bewendee es auch 
in dem Falle unverändert, wenn die dreimonatliche Bedenkzeit schon mie in das nächste 
Pachtjahr nach Confirmation des Ablösungsrecesses Hinüber reichen sollee. 
. 203. 
II) Aufschub Macht der Pacheer von dem Rechte zur Pachraufkündigung (§. 202.) in gehöriger 
ber#nelinne Maße Gebrauch, so bleiben bis zu der, in Folge dieser Aufkündigung, eintretenden Zeit 
erfolgender der Pachtruͤckgabe, die abzuloͤsenden Leistungen und Dienstbarkeiten unveraͤndert bestehen; 
Pachtaufkuͤndi- und es ist solchenfalls hiernach der Zeitpunke, mie welchem deren Ablösung in Wirksam- 
guns. keit treten soll, zu bestimmen. 
S. 204. 
b Vachtverh aͤt- Kommt in denjenigen Faͤllen, in welchen nach §.. 25. und 26. die Vollziehung der 
mile au ien Ablösung während der Verpachtung eines Grundstäcks starthast ist, ein dergleichen Pacht- 
Grundstücke. Verhäleniß bei einem verpflichteten Grundstücke in Frage, so bat, dafern niche durch frei- 
e kchtere willige Uibereinkunfe eiewas Anderes bestimmt worden ist, der Pachter, so lange er im 
IIdernahmeon Pachte bleibe, zwei Deiteel der für die wegfallende Oblast zu zahlenden Rente, oder, 
wei Dritteln wenn die Ablösung durch Kapical erfolgte, zwei Drittel der zu vier Procené zu rech- 
des Ablesungs- nenden Zinsen dieses Kapitals alljährlich, außer der Pachtsumme, an den Verpachter zu 
entrichten. 
gunnt us Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unkerwerfen, oder komme es deshalb 
erofichreten und besonders auch in dem Falle, wenn die Ablösung durch Aberetung von Land erfolge, 
Grundstücks. nicht zu einer Vereinigung zwischen Verpachter und Pachter, so stehe es dem Leßeern frei, 
aus dem Pachtverhälenisse zu kreken; und es greifen sodann die Bestimmungen §. J. 200. 
201. und 202. Plat. 
0. 205. 
B.) Von der Wahrnehmung der Rechee dricker Personen bei 
Die Rechte der Gemeinheitstheilungen. 
tfernteren In- s - -. . 
erefieskiliteernenäzkfd Die Rechte der S. 167. genannten entfernteren Interessenten eines bei einer Gemein- 
blos bei beab= heitstheilung zur Theilnahme berechtigten Grundstuͤcks sind, von der Hypothekenbehoͤrde 
— Ver- desselben, nur insofern wahrzunehmen, als der Besiter das auf ihn kommende Theilstück
	        
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