Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Von dieser Behörde erfolgt die Examination und Justification der von den genann- 
ten Gerichtsstellen abzulegenden Srortel-Rechnungen, ingleichen die Prüfung und Mo- 
deration der Kosten -Berechnungen in allen Untersuchungs-Sachen, in welchen die Uiber- 
tragung der Kosten dem Fiscus, oder den Unterthanen zur Last fälle, wie solches zeither 
bei dem Geheimen Finanz- Collegium geschehen ist. 
. 3. 
Außerdem steht ihr aber auch uͤber die Justizaͤmter und Koͤniglichen Untergerichte, in 
Absicht auf die Sportelverwaltung, das Liquidationswerk und die Cassenfuͤhrung dabei, 
die specielle Aufsicht und Controle zu. 
S. 4. 
Sie hat daher in allen diesen und dahin Bezug habenden Angelegenheiten an selbige 
Verfügungen zu erlassen und Anordnungen zu ertheilen, über die genaue Beobachtung 
der desfallsigen Vorschristen und gesetzlichen Bessimmungen zu wachen und solche zur 
Ausführung zu bringen, die Liquidirung und Einbringung gesälliger Sporkeln, so wie 
die Bewirkung etwaniger Ersaßleistungen zu veranlassen und wahrzunehmende Unordnungen 
und Unregelmäßigkelten entweder im geeigneten Wege sofork abzustellen, oder dem Justiz- 
Ministerium zur Remedur anzuzeigen. 
. 5. 
Der Vorstand der gedachten Behörde verkritt zugleich, in der Eigenschafe eines 
Fiscals, den Sportelsiscus in allen Fällen, in welchen sowohl Ansprüche von diesem 
geltend zu machen sind, oder gegen ihn erhoben werden. 
Bei entstehenden Rechtestreitigkeiten wegen dergleichen Ansprüchen führe er den Proceß 
als Partei entweder selbst, oder durch einen von ihm zu bestellenden Bevollmächtigten. 
. 6. 
Bis eine Revision des unterm 3ten December 1827 aus dem Geheimen Finanz- 
Collegium erlassenen und den Königlichen Beamten und Justitiarien zugefertigten Sportel- 
Regulativs erfolgt seyn wird, hat es dabei, so wie bei der Erläucerungs-Verordnung vom 
19ten Mai 1828, wegen der Separatgebuͤhren bei auswärtigen Local-Expeditionen, noch 
fernerhin sein Bewenden und ist den darinne enthaltenen Vorschriften nachzugehen. 
. 7. 
Es sind jedoch die Worbeschieds = Ertracte und Jahresrechnungen über die Sporkel- 
Einnahmen, so wie die, nach dem gedachten Regulative, an das Gehelme Finanz-Colleglum
	        
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