Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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zu erstattenden Berichte und Anzeigen, und alle sonst bisher dahln zu richken gewesene 
Gesuche und Eingaben in Bezug auf das Sportelwesen, vom 1sten Januar 1832 an, bei 
dem Sportel-Fiscalare einzureichen, mit alleiniger Ausnahme der Berichte wegen des 
Erlasses von Sporteln, welche unmitcelbar an das Justiz-Ministerium zu richten sind. 
6. 8. 
An das Sportel-Flscalae ist sich auch von gedachtem Tage an wegen Verabfolgung 
der, G. 4. 20. und 33. des Regulativs erwähnten, Kanzlei-Bedürfnisse an schematisirten 
Begen zu Kostenverzeichnissen, Quittungen, Erinnerungszetteln 2c. zu verwenden. 
Dagegen haben 
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die Amtehauprleute ihre Berichte über die von ihnen vorgenommenen Revisionen der 
Sportelcassen nunmehr an das Justiz-Ministerium zu erstatten. 
. 10. 
Unbeschadet der améshaup'mannschaftlichen Revisionen kann in Zukunse die Unter- 
suchung der Sportelcassen von Zeit zu Zeit durch den angestellten Sportelfiscal ge- 
schehen. 
. 1 1. 
Beschwerden über das Sportel-Fiscalat sind bei dem Justiz-Ministerium anzubrin- 
gen; wogegen auf Appellatienen gegen Verfügungen und Anordnungen desselben Bericht 
zum Landes-Justizcollegium zu erstatten ist. 
Dresden, am 31sten December 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Julius Traugott Jakob von Koönneritz. 
  
v. S.
	        
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