Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 301 ) 
Sammlung 
Gesetze und Veroördnungen 
für das Königreich Sachsen. 
15tes Stück, vom Jahre 1832. 
  
24.) Verordnung, 
die Gerichtsbarkeit über die Dienstboten Königlicher Bergwerks- 
diener betreffend; 
vom 24sten März 1832. 
Jn 6. 19. des Mandaks vom 13ten Maͤrz 1822. (Gesetzsammlung v. J. 1822. 
S. 210.) ist festgesetzt, daß Dienstboten und Broͤdlinge der daselbst genannten Perso- 
nen ihren Gerichtsstand vor der ordentlichen Obrigkeit ihrer Wohnoͤrter haben und den— 
selben die an sie ergehenden Ladungen unmittelbar insinuirt werden sollen. 
Durch den Mangel einer ausdruͤcklichen Bestimmung daruͤber, ob diese Verordnung 
auch die Dienstboten und Brödlinge der Königlichen Bergwerksdiener, sowohl vom Berg- 
als Hütcenwesen betreffe, sind Competenz-Sitreitigkeiten zwischen den Gerichtsbehörden 
entstanden. Zur Abstellung der damic verbundenen Nachtheile, und in Erwägung, daß 
es an einem haltbaren Grunde mangelt, in obiger Beziehung eine Verschiedenheie des 
Rechts Statt finden zu lassen, wird andurch verordnet: 
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