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b) die Grundanlage von Grundstücken und Gerechtigkeicen;
) das Portion= und Ration-Geld.
Außerdem sind noch sowohl bei den Vierstädren, als bei den Landstädeen und der Sey-
dau die, nach der Accisordnungvom Jahre 1707. und nach den neuern Vorschriften,
ndmentlich der oberlausitzischen General= Accise-Ordnung vom Jahre 1826. §S. 50 folgd.,
von städtischen Grundstücken zu den Accis-Einnahmen zu entrichtenden Realabgaben binzu-
zurechnen.
Dieselben Abgaben kommen bel den im §F. 56. des Wahlgesetzes uncer No. 4. er-
wähnten „directen Real= und Personal-Abgaben“ in der Eigenschafe von Real-
Abgaben in Betrachtung.
Als Personal-Abgaben sind bier die Personensteuer= und Gewerbsteuer-Beiträge,
auch die zur tandsteuerkasse zu entrichtende Schutzsteuer und die in einigen Städten die
Scelle der Personen-- oder Gewerbsteuer vertretende, sogenannce Bürgersteuer anzunehmen.
Die Malzsteuer ist zu den directen Abgaben einer oder der andern Are eben so wenig
zu rechnen, als die Servisabgaben, das nach F. 43. der General-Accise-Ordnung vom
Jahre 1826. zu entrichtende Nahrunggeld, Seraßenbaugelder, Polizei-, Miliz-, Steuer-
Beiträge und andere dergleichen Leistungen.
. XXV.
Bel Berechnung des im §. 83. des Wahlgesetzes erwähnten Steuerbetrags kommen
in Ansatz:
I. bei den landmieleidenden Dorsschaften:
a) die Rauchsteuer nach dem siebzehnfachen Betrage einer einfachen Steuer;
b) die Grundanlage von Grundstücken und Gerechtigkeiten;
C) das Portion= und Rationgeld.
II. bei den stademitleidenden Dorfschafeen:
a) die Grundsteuern, wie solche nach dem Sceuerzetcel der Stade, wozu der Ork gehört,
auf das Jahr 1832. von den Dorsschaften erhoben werden;
b) die Portien= und Rationgelder.
3.
An die Stelle der 9. XXVIII. erwähneen Kreisvorsihenden treten die Landesaͤltesten.