Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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stehender Verpflichtung nicht; doch ist letzkerer solchenfalls der diesfallsige Aufwand von 
derjenigen Gemeinde, oder von denjenigen Personen vollständig wieder zu ersetzen, welche 
vorher zu Verpflegung des Kranken verbunden gewesen wären. 
. . 
Die Bestimmung, ob und auf welche Weise ein Kranker seine Reise fortzusetzen 
im Stande ist, soll lediglich dem Ausspruche eines legitimirten Arztes erster oder zwei- 
ter Klasse überlassen werden. 
Der Arze hat sein Urctheil schriftlich aufzusetzen und darin die Ark des Fortkom- 
mens, so wie die ekwanigen sonstigen Bedingungen, unter welchen er die Weiterreise 
des Kranken unbedenklich findet, ausdrücklich zu bemerken. Dasselbe ist miweder so- 
fort auf die tegitimation des Reisenden, oder wenn dieser eine solche nicht besitzt, auf 
die obrigkeitswegen ihm auszustellende Marschroute zu bringen, oder doch solcher beizu- 
sügen und darin anzuziehen. 
G. 4. 
Der eigne Wunsch des Kranken ist in allen solchen Fällen nur insoweic zu berücksich- 
ligen, als der Arze dieß ehunlich findet. Selbst das Vorgeben des Reisenden, gesund 
und reisefähig zu sepn, soll, bei dießfalls irgend sich ergebenden Zweifeln, von der Ver- 
pflichtung zu der H. 3. vorgeschriebenen ärztlichen Unrersuchung und Entescheidung des 
Falls niche befreien. 
G. 5. 
Ausnahmsweise darf die Foreschaffung des Kranken auch dann erfolgen, wenn die 
Ortsbehörde die Gewißheic erlange hat, daß derselbe an einem andern Orte Aufnahme, 
und, wegen der daselbst vorhandenen vollständigern Mittel dazu, eine dergestaltige bessere 
Berpflegung finden werde, daß, nach dem Urtheile des Arztes, das eigne Wohl des 
Kranken die Fortschaffung erfordere. 
F. 6. 
Erklärt der Arzt nur die Fortschaffung zu Wagen für unbedenklich, so muß diese, 
insofern sie unternommen wird, bis an den Ort der endlichen Bestimmung des Kran- 
ken erfolgen, und deshalb am Orte der Abreise die nöchige WVeranstaltung getroffen 
werden. An der Straße dahin gelegene Ortsgemeinden dürfen zur Mitwirkung dabei 
nicht in Anspruch genommen werden. 
G. 7. 
Können oder wollen die zur Verpflegung des Kranken Verpflicheeken dessen Fort- 
kommen zu Wagen, insoweit solches, nach den Bestimmungen §. J. 3. und 6., zulässig 
ist, nicht ermicteln, so haben sie die Verpflegung so lange fortzusetzen, bis * Kranke 
zu Fuß seine Reise fortsetzen kann.
	        
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